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4715 TAUFKIRCHEN

AN DER TRATTNACH AICH 7

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Aidama Bau KG

Allgemeinen Geschäftsbedinung

Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die standardmäßig auf eine Vielzahl von Verträgen zutreffen.

AIDAMA BAU KG

4715 TAUFKIRCHEN AN DER TRATTNACH AICH 7
FIRMENBUCHNUMMER: FN 555977 P

Mail: office@aidama.at

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers. Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kann nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingun- gen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Auftraggeber verwendeten Vertragsformblätter, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches, sind gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam. Insbesondere gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu denselben nicht als konkludente Zustimmung.

2. Vertragsschluss, Nachträge

  • Alle Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden. Der Vertrag gilt auch dann erst als rechtsverbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übermittelt hat. Die Leistungen erfolgen dann im Umfang der vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitungen, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc. Notwendige Arbeiten können vom AN jederzeit durchgeführt werden, auch wenn diese nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind. Die Entlohnung erfolgt nach angemessenen Regiepreisen. Der AN ist dagegen nur verpflichtet, schriftlich angenommene Nachträge/Zusätze auszuführen. Etwaige Einbauten sind hinsichtlich Art und genauer Lage vor Leistungsbeginn bekannt zu geben. Die Ausführung hat nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen zu erfolgen. Folgende Leistungen sind als Hauptleistungen zu werten und, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom AG gesondert zu vergüten:

a) Beheizen der Bauten und Bauteile während der Ausführung der Arbeiten
b) Liefern statischer und bauphysikaIischer Nachweise
c) Erstellen von Verlegeund Ausführungsplänen
d) Herstellen von Proben, Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
e) Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Gips, Mörtelreste, Farbreste u.a., soweit sie von anderen Unternehmen herrührt.
f) Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Einbauteilen wie Lüftung, Beleuchtung, Zargen etc.
g) Herstellen und Erhalten von Waagrissen und Höhenmarkierungen
h) Herstellen, Anpassen und/oder Nacharbeiten von/an Aussparungen, Einbauteilen und Installationen
i) Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen für Leistungen anderer Unternehmer
j) Erstellen von Anschlüssen an andere Bauteile, Anschluss-, Bewegungs- und Gebäudetrennfugen – Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen

3. Preis

Ohne ausdrückliche andere Abmachung verstehen sich die Preise netto, ohne weiteren Nachlass. Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderliche Preise und werden aufgrund der vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten monatlich veröffentlichten Baukostenveränderungen für die Kategorie „Stuckateur und Trockenausbau“ umgerechnet. Als Stichtag gilt das Angebotsdatum. Kosten aus Sonderwünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. Ebenso ist der AG zur kostenlosen Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung bis +5 Grad, WC, Versicherung, Bauüberwachung, Baureinigung, Auf- u. Absperrdienst, Aufzugskosten etc. verpflichtet. Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsstellung und Übergabe die Materialpreise, Lohnnebenkosten etc. ändern. Die Kostenerhöhungen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.

4. Mitwirkungspflicht des AG

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:

a) Einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung von Material und Bauteilen zur Verfügung zu stellen.
b) Eine trockene Baustelle (kein Wassereintritt etc.) zur Verfligung zu stellen.
c) Zu gewährleisten, dass vor dem vereinbarten Baubeginn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
d) Eine ausreichende technische KlarsteIlung aller Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. rechtzeitig und umfassend zu gewährleisten.
e) Sich über die einschlägigen technische Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate, Verarbeitungsrichtlinien, etc. ausreichend und aktuell zu informieren. Bei gesonderter Anfrage des Auftraggebers können diese vom Auftragnehmer gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
f) Der AG hat die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.
g) Der Auftraggeber (AG) hat die zu dämmenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
h) Die Ausbauplanung und Gewerkekoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein.
i) Bauseits beigesteIlte Einbauteile müssen zum System passen und bei Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein.

5. Mehrkosten für den Auftragnehmer

Mehrkosten jeder Art, die dem Auftragnehmer infolge von Verzögerungen entstehen und in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wie insbesondere nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, Fehlen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen hat der Auftraggeber zu tragen und gegen Rechnung dem Auftragnehmer zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert oder im Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

6. Termine, Fristen und Verzögerungen

Alle Termine sind einvernehmlich schriftlich festzuhalten. Bauzeitpläne sind nachweislich schriftlich zu übermitteln. Änderungen des Bauzeitplanes sind für den AN nur verbindlich, wenn diese dem AN schriftlich bekannt gegeben werden und berechtigen den AN zur angemessenen Leistungsverlängerung. Im Falle vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen des Arbeitsbeginns ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Nachfristsetzung erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Zudem haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen auf Grund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskontlikte. Diese Haftungsbefreiung gilt auch dann, wenn diese bei Sub- oder Zulieferanten eintreten.

7. Urheberrecht

Der Auftragnehmer ist Urheber und Eigentümer sämtlicher vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellter und erstellter technischer Unterlagen und Know-How. Sie dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch unbevollmächtigten Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Konstruktionsänderungen, produktionsbedingte Farbabweichungen etc. ohne Beeinträchtigung der Funktion bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

8. Teilleistungen

Vereinbart wird, dass Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer auch in Teilleistungen erbracht werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt.

9. Abnahme/Mängel

Etwaige Mängel bei Lieferung und Leistung des Auftragnehmers sind schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten, das sowohl vom Auftraggeber und Auftragnehmer oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Sollte bei Übergabe ein Abnahmeprotokoll nicht ausgefertigt werden oder sollten irgendwelche Mängel darin nicht angeführt sein oder sollte innerhalb von fünf Tagen nach erfolgter Abnahme eine schriftliche, spezifizierte Mängelrüge beim Auftragnehmer nicht eingegangen sein, so gilt die Lieferung/Leistung als in mangelfreiem Zustand angenommen. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Beginn der Nutzung steht der Abnahme gleich. Teilnutzung führt zum teilweisen Gefahrenübergang.Im Fall reiner Warenlieferung hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich bei Anlieferung am Bestimmungsort zu übernehmen. In dem Fall, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt die Ware mit der Ablieferung am Bestimmungsort als übernommen. Für statisch bedingte Risse wie z.B. Spannungs-, Bewegungs- oder Setzungsrisse haftet der AN nicht. Mängel sind durch den AG bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behebung von Mängel durch Dritte kann nur dann erfolgen, wenn dies ausdrücklich zwischen dem AG und dem AN vereinbart wurde oder wenn der AN nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gegebenen Nachfrist die Mängel nicht selbst behoben hat. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Eine über die Gewährleistung hinausgehende Haftung besteht nur, sofern dem AN grobes Verschulden nachgewiesen wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Abnahme stellt den Beginn der Gewährleistungsfrist dar. Der behauptete Mangel ist genau zu bezeichnen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

10. Nachlieferung / Minderung / Wandlung

Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf Nachlieferung des Fehlenden und auf Verbesserung. Erst nach fehlgeschlagener Verbesserung mit angemessener Nachfristsetzung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Wandlung des Vertrages, wenn es sich um einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel handelt, der die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

11. Schadenersatz

Für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftung sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden wie entgangener Gewinn etc. Der Ausschluss gilt auch für die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB. Der Auftragnehmer haftet nur für den beim Auftraggeber entstandenen Schaden. Es erfolgt keine Haftung gegenüber Dritten. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach 3 Jahren (absolute Verjährung).

12. Vertragsstrafe

Solange der Auftragnehmer in der ihm einzuräumenden angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, ist der Anspruch des Auftraggebers auf eine allfällig vereinbarte Vertragsstrafe ausgeschlossen. Jede Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe ist vom AG bei der ersten Gelegenheit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen und muss spätestens bei Schlussrechnungsprüfung abzurechnen. Es ist jedwede Art der späteren Geltendmachung ausgeschlossen, insbesondere auch im Rahmen der Behauptung einer Gegenforderung.

13. Erfüllungsgehilfen

Der AG haftet für Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftragnehmer wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens. Das Mitverschulden des AN hat der AG zu beweisen.

14. Zahlungen

Soweit ausdrücklich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug als vereinbart. Ein Skontoabzug steht nur bei gesonderter Vereinbarung zu. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Zahlung leistet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Eingehen des geschuldeten Betrages beim Auftragnehmer maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil)Zahlung nicht fristgerecht erfolgt entfällt die vereinbarte Skontobegünstigung für sämtliche auch bereits geleisteten Zahlungen.

15. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe von 12 % p.A. berechnet. Mahngebühren des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung und wenn auch nur hinsichtlich der Teilleistung mit mehr als 5 Tagen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB Gebrauch zu machen. Dies gilt auch für den Fall bloßer Teilzahlungen. Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Lieferung/Leistung so lange befreit, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommt. Der Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer auch die gelieferten Waren unverzüglich zurückzuholen und die damit verbundenen Kosten (Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich 5 % Verwaltungsaufwand von der offenen Summe (mindestens jedoch € 100,00) zu verrechnen.

16. Vertragsbeendigung

Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn:

a) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein darauf Bezug habender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sowie dann, wenn ein Exekutionsverfahren nicht binnen Wochenfrist nach erfolgter Pfändung dem Grunde nach eingestellt ist.
b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner finanziellen Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und zwar in der Gestalt, dass nach eintretender Fälligkeit und schriftlicher Anmahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, nach Ablauf dieser Nachfrist der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung dennoch nicht Folge leistet. Wird das Vertragsverhältnis, wenn auch nur auf Grund leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers durch diesen, egal zu welchem Zeitpunkt aufgelöst, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet der Ersparnis des Auftragnehmers. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers.

17. Eigentumsvorbehalt

Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftraggebers im Eigentum des Auftragnehmers. Nicht bezahlte Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch veräußert oder benutzt werden. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bleiben trotz Einbau in ein Gebäude oder in Gebäudeteile stets selbstständiger Bestandteil und ist nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Gebäudes/Grundstückes/Liegenschaft unterlegen, in und auf dem es eingebaut ist. Im Hinblick auf dem Eigentumsvorbehalt verzichtet der Auftraggeber auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Der Ausbau von Teilen welcher Art auch immer zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des AG wird ausdrücklich als zulässig festgehalten. Es gilt als vereinbart, dass Sonderrechtsfähigkeit besteht. Vor Eigentumsübergang und vollständiger Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

18. Geltendes Recht / Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich für den Sitz des AN zuständige Gericht zuständig.

19. Vertragsänderung

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und sämtlicher Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt noch berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

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